Vor dem Hintergrund der aktuellen weltpolitischen Veränderungen ist die Neutralität der Schweiz nicht nur landesintern, sondern international ein viel diskutiertes Thema. Diskutiert wird
vor allem deshalb, weil der Begriff „Neutralität eines Landes“ unscharf definiert ist und die Bundesverfassung einen weit reichenden Handlungsspielraum offen lässt.
1907 wurden in den Haager Konventionen zum ersten Mal die Rechte und Pflichten neutraler Staaten folgendermassen schriftlich festgehalten.
Neutrale Staaten müssen sich aus Kriegen heraushalten, die Gleichbehandlung der Kriegsparteien garantieren und ihnen weder Waffen noch Truppen zur Verfügung stellen. Als dritter Punkt dürfen sie keinem Militärbündnis beitreten.
Die wichtigsten Pflichten neutraler Staaten sind:
- sich der Teilnahme an Kriegen enthalten
- ihre Selbstverteidigung sicherstellen
- alle Kriegsparteien im Hinblick auf den Export von Rüstungsgütern gleich behandeln
- den Kriegsparteien keine Söldner zur Verfügung stellen
- den Kriegsparteien sein Staatsgebiet nicht zur Verfügung stellen
Im Gegenzug wurden in den Haager Konventionen die Unverletzlichkeit des Territoriums neutraler Staaten festgehalten, bei einem Konflikt also unbehelligt zu bleiben.
Trotz dieser in wesentlichen Punkten eindeutigen Festlegungen lässt die Gesetzgebung der Schweiz einen grossen Interpretationsspielraum zu:
Die Bundesverfassung überträgt der schweizerischen Regierung den Auftrag und der Bundesversammlung die Aufgabe, «Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz» zu treffen. Die Schweiz soll ihre Neutralität unter Berücksichtigung der Erfordernisse internationaler Solidarität in den Dienst des Friedens und des Wohlstands stellen. Sie stellt die Gesamtheit der zu treffenden Massnahmen dar, um die Berechenbarkeit und Glaubwürdigkeit seiner dauernden Neutralität zu gewährleisten. Die Umsetzung der Neutralitätspolitik hängt von der Analyse des aktuellen internationalen Umfelds ab.
Vor allem mit der höheren Gewichtung der Solidarität im Vergleich zur Gleichbehandlung von Kriegspartien sowie mit der steten Anpassung der „Neutralität“ an die aktuelle Weltlage steht die Schweizer Interpretation deutlich im Widerspruch zum Haager Abkommen.
Neutrale Staaten könnten vom Sicherheitsrat der UNO autorisierte, militärische Handlungen zur Friedenssicherung unterstützen. Die UNO wird jedoch niemals zu kriegerischen Handlungen gegen einzelne Staaten aufrufen. Sie setzt sich neutral für alle Staaten ein und fordert regelmässig alle Kriegsparteien auf, die Auseinandersetzungen zu beenden. Beschliesst die UNO bewaffnete, kriegerische Massnahmen, bezweckt sie, die rechtsstaatlichen Einrichtungen eines Landes vor „Rebellen“ zu stärken - wie in Afghanistan praktiziert. Die UNO handelt strikt neutral. Ansonsten wird sie, mangels Glaubwürdigkeit, die Unterstützung der Weltgemeinschaft schnell verlieren. Eine Haltung, die der Schweiz in gleichem Mass die Tür zur Weltgemeinschaft offen halten würde.
Dass die UNO nicht zu kriegerischen Handlungen aufruft, kommt auch in der UNO-Resolution A/ES-11/L.1 zum Ukraine-Krieg zum Ausdruck. Die Resolution fordert weder von den USA noch von Europa, die Ukraine militärisch zu unterstützen. Sie „fordert nachdrücklich die sofortige friedliche Beilegung des Konflikts zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine durch politischen Dialog, Verhandlungen, Vermittlung und andere friedliche Mittel“.
Der Unterschied zur NATO und EU tritt hier deutlich in Erscheinung. Während die UNO an die Einstellung der Kämpfe appelliert, sind EU, USA und NATO bestrebt, den Krieg fortzusetzen und Schritt für Schritt zu verstärken. Vor diesem Hintergrund muss die Schweiz der Zusammenarbeit mit der NATO eine klare Absage erteilen. Zusammenarbeit heisst, sich mit Personal und Kriegsmaterial organisatorisch und technisch zu verflechten. Bei plötzlich aufkommenden, kriegerischen Handlungen müsste, um die Neutralität zu wahren, diese Verflechtung praktisch in wenigen Stunden aufgelöst werden. Ansonst würde die geltende Neutralität nach Haager Abkommen und damit die zugesicherte Unverletzlichkeit des Territoriums der Schweiz ungültig.
Mit der Aussage, die NATO diene der Schweiz als Schutzschirm, steht die Frage im Raum, wovor die Schweiz geschützt werden müsse? Als Antwort wird genannt: vor kriegerischer Besetzung durch Russland. Eine nicht fundierte These. Die Schweiz ist als stabiles, vertrauenswürdiges Land international anerkannt. Es sind keine Gründe erkennbar, die die Zerstörung dieser multikulturellen Gemeinschaft - ohne Bodenschätze - mit einer militärischen Besetzung rechtfertigen würden. Eine Feststellung, die auch durch die Geschichte unterstützt wird. In einem Gespräch mit Alt-Bundesrat Edmund Schulthess erklärte Adolf Hitler am 23. Februar 1937, auf die Neutralität der Schweiz achten zu wollen.
Die dauernde Neutralität ist ein Grundsatz der schweizerischen Aussenpolitik. Neutralität bedeutet, dass sich die Schweiz aus bewaffneten Konflikten heraus hält. Es bedeutet aber nicht, in Kriegs- und Konfliktsituationen humanitäre Hilfe zu leisten. Muss sie dabei ihren selbst auferlegten Solidaritätsanspruch beachten, sich der europäischen Wertegemeinschaft anschliessen und die Neutralität dadurch infrage stellen? Dazu besteht keine Notwendigkeit. Sie kann ihre humanitäre Hilfe den UNO-Hilfswerken, dem Internationalen Roten Kreuz und dem UNHCR, zukommen lassen. Unabhängig von der Kriegsseite ist dadurch garantiert, dass Hilfe dort geleistet wird, wo es am dringendsten ist. Auch haben diese Hilfswerke den besten Zugang in die Krisenregion und geniessen den besten Schutz bei ihrer Arbeit.
Gemäss Haager Konvention darf die Schweiz den Kriegsparteien weder am Boden noch in der Luft Durchgangsrechte gewähren. Entsprechend darf sie ihre Institutionen auch nicht für Zwecke zur Verfügung stellen, die mit den kriegerischen Handlungen in Zusammenhang stehen. Beispielsweise ist ihr das Verwalten von Fluchtgeldern nicht erlaubt.
Nicht in den Zusammenhang der Neutralität fallen wirtschaftliche Sanktionen. „Wirtschaftliche Kriegsführung“ gehört heute, vor dem Hintergrund international operierender Mega-Unternehmen, zum Alltag. Militärische und wirtschaftliche Kriegsführung haben unterschiedliche Dimensionen, obwohl gegenseitig oft die gleichen Ziele verfolgt werden. Bei Kriegen geht es um Menschenleben und Zerstörung von Lebensgrundlagen, was mit Wirtschaftssanktionen nicht zu vergleichen ist. Es steht in keinem Widerspruch zu den Haager Neutralitäts-Konventionen, wenn die Schweiz nützlich erscheinende, wirtschaftliche Aktivitäten tätigt. Allerdings darf keine der Kriegsparteien in der Kriegsführung bevorzugt oder benachteiligt werden. Eine offene Kommunikation dieser Haltung oder gar eine Verankerung in der Bundesverfassung würde Klarheit und Anerkennung schaffen und internationale Diskussionen wären hinfällig.
Unter dem Titel „Annäherung“ mit der NATO in Verhandlungen zu treten, ist dilettantisch. Annäherungen können regelmässige Treffen zum Informationsaustausch sein. Annäherung kann aber auch sein, wenn nur kleine Teile der Schweizer Armee, beispielsweise drei von dreissig Kampfflugzeugen, in den Dienst der NATO gestellt werden. Beides trägt nicht zur Verbesserung der Landessicherheit bei. Bei Diskussionen zur Annäherung fehlt die Zielsetzung, welcher gegenseitiger Nutzen resultieren soll. Eine mögliche Verhandlungsüberschrift könnte sein: „Unter Beachtung der Neutralität durch gemeinsame Aktivitäten den Frieden in Europa sichern“. Dabei erfordert die Neutralität, dass jede bewusst herbeigeführte oder sich automatisch ergebende Beteiligung an kriegerischen Handlungen auszuschliessen ist.
Analog der Annäherung an die NATO ist auch die Beteiligung der Schweiz am europäischen Schutzschirm «Sky Shield» abzulehnen, entgegen der Zusage durch den Bundesrat. Der Begriff Schutzschirm suggeriert, es handelt sich um ein Raketenabwehrsystem. Praktisch wird aber ein Zusammenschluss europäischer Armeen angestrebt, um das gesamte, europäisch verfügbare Militärpotential zu koordinieren. Dazu zählt auch das französische und das britische Nuklearpotential. Atomsprengköpfe auf dem Territorium der europäischen Länder einzusetzen, steht wohl kaum zur Diskussion. Damit wird deutlich, dass es sich beim «Sky Shield» nicht um einen Schutzschirm, sondern um eine vollständige, ausserhalb von Europa einsetzbare „Kriegsmaschinerie“ handelt. Sollte Europa eines Tages in Kriege verwickelt werden, wäre es vermessen zu glauben, dass die Schweiz als Angriffsziel oder bei der Verteidigung der europäischen Zentren, wie Berlin oder Paris, eine bedeutende Rolle spielt. Eine konsequente Einhaltung der Neutralitätsprinzipien garantiert demgegenüber Stabilität und internationale Anerkennung.

