Der Schweiz droht, als Zielland für Waren zu werden, die im EU-Raum die gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen.
Bedingt durch die Globalisierung und den härter werdenden Konkurrenzkampf werden die Konsumenten vermehrt mit unredlichen Geschäftspraktiken konfrontiert. Falsche Angaben über Produkteigenschaften (Dieselskandal), nicht Erbringen zugesagter Leistungen in der Telekommunikation, nicht oder falsch deklarierte Inhalte oder Ursprungsländer bei Lebensmitteln, versteckte Kosten oder Einbehaltung von Zahlungen bei nicht erbrachten Leistungen im Flugwesen, Kaufverträge mit rechtswidrigen Kündigungsbestimmungen. Diese Liste an Gesetzesüberschreitungen kann beliebig erweitert werden. Unternehmen können bei der gegenwärtigen Gesetzgebung davon ausgehen, dass eine Schadensklage aus finanziellen Gründen ausbleibt, weil im Einzelfall die Aufwendungen für ein Gerichtsverfahren in der Regel in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen - Recht haben, aber kein Recht bekommen ist allgegenwärtig. Wurde eine Vielzahl von Konsumenten auf gleiche Art und Weise geschädigt, sollten diese um die Kosten zu teilen gemeinsam vorgehen können, um den Schaden zu begleichen und die Aufhebung der widerrechtlichen Praxis zu erwirken.
Derartige Rechtsverfahren sind, im Gegensatz zur Schweiz, unter den Begriffen Verbandsklage, Sammelklage, Festsetzungsverfahren, Gruppenvergleichsverfahren in mehreren europäischen Ländern eingeführt. Im Juni 2020 hat selbst die EU ein Modell beschlossen, das die länderspezifischen Konzepte aufeinander abstimmt. Obwohl sich der Bundesrat seit 2011 mit dem Thema befasst, gelang es ihm nicht den Konsumentenschutz den internationalen Marktentwicklungen anzupassen. Gegen eine Gesetzesanpassung steht der Wirtschaftsverband economiesuisse der in den Vernehmlassungen jegliche Vorschläge bekämpfte. Der Bundesrat macht in dieser Angelegenheit eine schlechte Figur, gelang es ihm doch nicht gegen den Widerstand dieses Verbandes eine sachdienliche Lösung durchzusetzen. Der Schweiz droht, als Zielland für Waren zu werden, die im EU-Raum die gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen.
Die Gegner eines derartigen Gesetzes befürchten eine grosse Klageflut und eine entstehende Klageindustrie. Diese Befürchtungen sind nicht gänzlich von der Hand zu weisen, leistet sich die Wirtschaft doch viele, vor allem auch kleinere Gesetzesübertretungen. Diskussionen und Lösungsansätze in anderen Ländern sehen daher Hürden vor, indem nur Verbände, Vereine etc. die gewisse Voraussetzungen erfüllen eine Sammelklage einreichen dürfen. Das den Bürgern zustehende Klagerecht an Institutionen zu übertragen, die vorentscheiden ob geklagt wird oder nicht, kann nicht im Sinn des Konsumentenschutzes sein. Jeder Bürger muss, wenn ein Unternehmen systematisch gegen Gesetze verstösst ein Rechtsverfahren anzustossen können. In der Schweiz ist das bei Gesetzesinitiativen längst bewährte Praxis.
Die Wirtschaft befürchtet zusätzlich, dass marginale Gesetzesverstösse mit vielen Betroffenen schnell immense Kosten verursachen und vor allem Kleinunternehmen in den Ruin treiben können. Dem ist entgegenzuhalten, dass geringfügige Gesetzesverstösse in aller Regel einfach zu beurteilen sind und daher keine langwierigen Gerichtsverfahren bewirken. Mit IT-Unterstützung lassen sich die Sachverhalte zudem äusserst effizient strukturieren und zuverlässig analysieren, was eindeutige Bewertungen ermöglicht. Gerichte können dadurch kurzfristig Massnahmen wie Entschädigung, Ersatz, Reparatur erwirken oder vorläufige Massnahmen treffen, um gesetzeswidrige Praktiken zu unterbinden.
Konsumenten steht das Recht zu selbst geringfügige Pflichtverletzungen durch einen Richter beurteilen und Korrekturhandlungen oder Schadenersatz zu verlangen und dadurch unrechtmässige Bereicherungen zu verhindern. Um eine befürchtete Klageflut abzuwenden, kann eine Übergangsfrist angesetzt werden, damit sich die Unternehmen auf die neue Rechtssituation einstellen können und beispielsweise falsche Deklarationen oder unlautere Verträge und allgemeine Geschäftsbedingungen korrigieren können.
Der Geldfluss zwischen dem beklagten Unternehmen, der Klägerseite mit den Gruppenmitgliedern und deren Rechtsvertreter und dem Gericht erfordert eine spezielle Organisation. Über die Höhe aller zu transferierenden Geldbeträge entscheidet das Gericht. Trifft das Unternehmen die ganze Schuld, muss es für alle Kosten aufkommen. Insbesondere muss es die an die aufgelisteten Gruppenmitglieder zugesprochenen Entschädigungen auszahlen. Spricht das Gericht das Unternehmen nur zum Teil oder gar nicht schuldig, müssen die Kläger anteilmässig für die Verfahrenskosten, die bei einer grossen Anzahl von Geschädigten minimal sind, aufkommen. Für die reine Abwicklung derartiger Verfahren, ist ein Bundesamt einzurichten, das mit IT-Mitteln eine transparente, schnelle und effiziente Verfahrensabwicklung sicherstellt. Allenfalls können mit einem Lizenzverfahren privatwirtschaftliche Unternehmen diese Aufgabe übernehmen.