Schweiz-Parlament-Saal

 

„ Ein perfekter Staat hat eine Staatsführung, die Ausgewogenheit zwischen den sozialen Bedürnissen, der Umwelt und Wirtschaft erzielt - unabhängig davon ob Monarchie, Diktatur oder Demokratie “

 

 

In der Tat lässt sich das Stiftungswesen mit einem Wald vergleichen. Wie im Wald eine Vielzahl von Pflanzen gedeihen, gibt es unzählige Formen von Stiftungen. Es gibt große und kleine Bäume, es gibt immer wieder neue Pflanzen, während andere zugrunde gehen.

Schlussendlich gibt es Dickicht, das weder einen Einblick noch ein Eindringen zulässt. Entsprechend gibt es Stiftungen mit großem und sehr kleinem Vermögen. Auch entstehen rasant neue Stiftungen, während andere aufgehoben werden. Und auch im Stiftungswesen bleiben Teilbereiche der Öffentlichkeit verborgen.


Die ursprünglichen Stiftungen – Stiftungen gibt es seit über 1000 Jahren – dienten ausschließlich der Lebenshilfe. Heute existieren Stiftungen für sämtliche Lebensbereiche. Neben den am weitesten verbreiteten Wohltätigkeits-Stiftungen sind andere in der Forschung, im Sport, bei Seniorenheimen, bei Umweltprogrammen, beim Straßenbau oder gar bei Produktionsbetrieben angesiedelt. All diese Wirkungsbereiche könnten auch als Verein, als öffentlich rechtliche Institution, als AG oder GmbH oder einer anderen wirtschaftlichen Unternehmensform betrieben werden. Die Frage liegt daher nahe, weshalb im Einzelfall die Form einer Stiftung gewählt wird.

Da Stiftungen eine gesetzliche Steuerbefreiung ermöglichen, ist bei gemeinnützigem Stiftungszweck diese Form der Vermögensverwaltung angebracht. Eine Steuerbefreiung ist durchaus angebracht, kommt das Geld doch direkt, durch Unterstützung entsprechender Institutionen, der Allgemeinheit zugute. Ein schaler Geschmack besteht lediglich dadurch, dass das Steueramt, in einer sachfremden Nebenaufgabe, entscheidet, ob Gemeinnützigkeit vorliegt oder nicht.

Alle Stiftungen haben den Makel, dass die Entscheidungsträger nicht demokratisch legitimiert sind. Stiftungsräte werden meist in geschlossenen Personengruppen, aus Insiderkreisen, gewählt. Die Stiftungsräte entscheiden in ihrer Funktion über die Verwendung von Geldbeträgen, die gerecht verteilt, der Allgemeinheit zugutekommen sollen. Nachteilig ist auch, dass der überwiegende Teil der gemeinnützigen Stiftungen über ein bescheidenes Stiftungskapital verfügen und vor allem bei den gegenwärtigen, niedrigen Kapitalzinsen nur kleine Beträge an Hilfsgeldern ausschütten können. In der Regel reichen diese Gelder nicht, um nötige Vorhaben zu verwirklichen. Sie verschwinden in den Alltagsausgaben.

Neben den gemeinnützigen Stiftungen gibt es, in noch größerer Anzahl, die nicht rechtsfähigen Treuhandstiftungen. Im Vergleich mit dem Wald, stellt diese Stiftungsform das Dickicht dar. Sie unterstehen nicht der staatlichen Aufsicht. Das Wirken dieser Stiftungen ist dennoch nicht völlig der staatlichen Kontrolle entzogen. Sie müssen, sofern sie keinem gemeinnützigen Zweck dienen, die finanziellen Entwicklungen belegen und versteuern. In Deutschland ist die Anzahl dieser Stiftungen und deren Stiftungskapital – wie auch in anderen Ländern – nicht bekannt. Nach Schätzungen handelt es sich um über 20.000 Stiftungen, Tendenz stark steigend. Die Gründe für dieses rasante Wachstum liegt darin, dass auf gesetzlicher Ebene die Stiftungen nur marginal geregelt sind. Der Gesetzgeber überlässt es dem Stifter, wie das eingebrachte Kapital verwendet und die Verwaltung organisiert werden soll. Der Stifter schafft, innerhalb der gesetzliche Leitplanken, gewissermaßen seine eigenen Gesetze. Das erlaubt eine unabhängige, flexible und rasche Verwendung der vorhandenen, finanziellen Mittel. Großes Gewicht, wird bei der Gründung solcher Stiftungen dem steuerlichen Spezialwissen des Treuhänders beigemessen. Die geringfügige, gesetzliche Kontrolle und die Vielfalt der Stiftungen lassen für die Besteuerung viele Schlupflöcher offen, die es zu nutzen gilt.

Da von den Treuhandstiftungen kaum Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, fürchtete die Stiftungslobby um den guten Ruf und verfasste Ethik Regeln. Diese sollen darauf einwirken, dass Stiftungen keine dubiosen Geschäfte, zum Nachteil der Steuerzahler, betreiben:

  • Das Rechnungswesen bildet die wirtschaftliche Lage der Stiftung zeitnah, vollständig und sachlich richtig ab.
  • Die Stiftung anerkennt die Transparenz als Ausdruck der Verantwortung von Stiftung gegenüber der Gesellschaft und als Mittel der Vertrauensbildung.
  • Gesetzliche Auskunftspflichten werden rasch und vollständig erfüllt.
  • u.s.f.

Es liegt die Vermutung nahe, dass nicht alle Stiftungsverwaltungen diese, im Grunde genommen allgemein gültigen Regeln, konsequent anwenden. Sollte sich in naher Zukunft keine nachhaltige Verbesserung der Transparenz einstellen, wird sich der Gesetzgeber der Sache annehmen müssen. Eine rasch wachsende, verborgene Wirtschaftstätigkeit ist in einem demokratischen Land fehl am Platz.

Suche

Das dürfte Sie auch interessieren

Facebook

@SchweizEinWunderbaresLand

@DemMainstreamEntwischt