AHV-Reform

Der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) droht, nach Einschätzung von Bundesrat und Parlament, der finanzielle Kollaps. Mit einer Gesetzesrevision soll ein solcher abgewendet werden.

Vor dem Hintergrund des dynamischen Weltgeschehens ist die Organisation einer sozialverträglichen Altersvorsorge eine Herausforderung. Ein Existenz sicherndes Mindesteinkommen einerseits und eine erträgliche Soziallast andererseits stellen die Eckpfeiler dar. Während Ersteres kalkulierbar ist und von Jahr zu Jahr neu berechnet werden kann, beeinflussen schwergewichtige Faktoren die Belastbarkeit der Volkswirtschaft. Sozial- und Wirtschaftshilfen sowie häufiger zu erwartende Pandemien beeinflussen die Bundesfinanzen dermassen, dass die Frage gestellt werden muss, ob den Rentnern zwanzig Lebensjahre lang eine gleich bleibende Rente, unabhängig von Vermögen und Nebeneinkünften sowie von der Wirtschaftslage, ausgerichtet werden kann.


Das Kernproblem liegt indes nicht bei der AHV, sondern bei der Altersvorsorge insgesamt. Das Drei-Säulen-Prinzip wurde in einer Zeit konzipiert, als die überwiegende Mehrheit der Einwohner von Geburt an sesshaft waren, ein Leben lang einem Beruf nachgingen und dieser den Lebensunterhalt einer Familie deckte. Heute ist ein derartiges, geradliniges Leben kaum mehr anzutreffen. Konkurs des Arbeitgebers, nicht mehr gefragte Berufskategorien, Veränderungen in der Partnerschaft und nicht zuletzt den aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht mehr zu genügen, ändern dauernd die Einkommensverhältnisse und erschweren die individuelle Altersvorsorge. Die Gründe, dass AHV und Pensionskassen den Anforderungen nicht mehr gerecht werden, liegen auch in den Zuwanderungen, Teilzeitbeschäftigungen und im Auseinanderbrechen von Familien, mit Folgen für die Wohnausgaben. Zusätzlich tragen die fortwährend tiefer ausfallenden Renten der Pensionskassen zur negativen Entwicklung der Altersvorsorge bei. Dass das Drei-Säulen-Prinzip seine Ziele verfehlt, tritt an der steigenden Anzahl von Rentnerinnen und Rentnern zutage, die mit Sozialgeldern, Krankenkassen- und Wohnzuschüssen unterstützt werden müssen.

Gemäss Bundesverfassung soll die AHV allen Einwohnern ein existenzsicherndes Einkommen gewährleisten. Diese Grundregel verlangt den Einbezug von Personen in folgenden Lebenssituationen:

  • Personen, die die Beitragsverpflichtungen vollständig erfüllen
  • Personen, die Beitragsverpflichtungen erfüllen, aber über das planmässige Rentenalter hinaus arbeiten
  • Personen, die vor dem Rentenalter keiner Arbeit mehr nachgehen, weil sie unterhalten werden oder über Vermögen verfügen (Erbe)
  • Personen, die vor dem Rentenalter ins Ausland ziehen
  • Personen, die infolge Arbeitsunfähigkeit oder später Zuwanderung nie in die Altersvorsorge einzahlen
  • Personen, die die Beitragsverpflichtungen ungenügend erfüllen. Gründe können sein, dass die Lebensumstände ausreichende Einzahlungen nicht zuliessen oder zu nachlässig mit der Altersvorsorge umgegangen wurde.
  • Personen, die unverschuldet frühzeitig aus dem Arbeitsprozess ausscheiden
  • Personen, die zeitweise in der Schweiz arbeiten oder gearbeitet haben und im Ausland leben

 

Die Auflistung verdeutlicht die vielfältigen Anforderungen an die Altersvorsorge. Eine Rente, die nur auf den einbezahlten Beiträge und dem Rentenübertrittalter beruht, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Allzu viele Lücken lassen die Altersarmut ansteigen.

Rund die Hälfte der Rentenbezüger erhalten mit 2'390 Franken pro Monat die Maximalrente. Unsinniger weise wird die Rente exakt bei jenen Personen bis auf die Hälfte gekürzt, die wenig oder unregelmässig verdient haben. Eine Kürzung, die später mit Sozialunterstützungen kompensiert werden muss. 52,1 Prozent der gesamten EL-Ausgaben werden für Existenzsicherungen aufgewendet. Diese Summe ist seit 2012 durchschnittlich um 3,2 Prozent jährlich angestiegen.


Quelle: EL-Statistik, BSV


Für die Berechnung der AHV-Rente ist nicht der Verlauf des Erwerbslebens, sondern die Einkommensverhältnisse nach der Pensionierung massgebend. Beim Übertritt ins Rentenalter sind daher, in einer der Steuererklärung vergleichbaren Erhebung, die finanziellen Aussichten zu klären. Auf der Grundlage der geleisteten AHV-Beiträge, der Pensionskassengelder und des Vermögens der dritten Säule ist anschliessend die AHV-Rente so zu berechnen. Die AHV erfüllt dabei eine Ausgleichsfunktion, wenn bei einem nicht der Norm entsprechenden Lebensverlauf die zweite und dritte Säule die Lebenskosten nicht zu decken vermögen.


Dass unser AHV-System begüterten Menschen, ohne ausgewiesenen Bedarf, praktisch ein bedingungsloses Grundeinkommen ausschüttet, währen die unteren Einkommensschichten Abzüge hinnehmen müssen, widerspricht jedwelchem sozialen Verständnis.


Bundesrat und Parlament sind angehalten, dem Stimmvolk eine Altersvorsorge vorzulegen, die das unsoziale, nicht finanzierbare Giesskannenprinzip durch ein auf den tatsächlichen Bedarf der Menschen ausgerichtetes Sozialwerk ersetzen kann. Vor dem Hintergrund, einer gegenüber der berufstätigen Bevölkerung stark anwachsenden Anzahl von Rentenbezügern und den damit knapper werdenden finanziellen Mittel, gilt es mit einer sachdienlichen Reform die AHV-Rente gezielt auf die Eindämmung der Altersarmut auszurichten.

 

Suche

Das dürfte Sie auch interessieren

Facebook

@SchweizEinWunderbaresLand

@DemMainstreamEntwischt