Mit dem Auftreten und der schnellen Ausbreitung des Corona-Virus, verbunden mit schweren Erkrankungen und Todesfällen, ist eine ausserordentliche Situation eingetreten. Im Covid-19-Gesetz, das am 13. Juni 2021 zur Abstimmung gelangt, sind die Kompetenzen des Bundesrates geregelt.


Notfälle wie Überschwemmungen, Waldbrände oder Katastrophen bei technischen Einrichtungen wie Staudammbruch, Atomunfall erfordern, über einen gewissen Zeitraum, der Situation angepasstes, rasches Handeln. Demokratische Institutionen sind weder personell noch organisatorisch für solcherlei Aufgaben geeignet. In derartigen Situationen werden üblicherweise Krisenstäbe eingerichtet, denen die Aufgabe und Kompetenz für die Bewältigung der Notsituation übertragen werden - zum Beispiel auch durch Einsetzen eines Generals bei drohendem Krieg. Krisenstäbe werden einerseits mit sachkundigen Spezialisten besetzt, andererseits mit Personen, die sich auf Grund ihrer Tätigkeit gewohnt sind schnell und aus Erfahrung erfolgversprechend zu handeln. Solcherlei Kompetenzen widersprechen dem Anforderungsprofil von Bundesessräten. Im Rahmen von Covid-19 ist die Einrichtung eines Krisenstabes angebracht.

In den Krisenstab sind Fachspezialisten aus den Bereichen Medizin, Wirtschaft, Menschen/Soziales, Finanzen einzubinden. Für maximale Wirksamkeit ist die Grösse der Gruppen auf neun Mitglieder zu beschränken. Daraus resultieren neben dem Vorsitz jeweils zwei Vertreter der Fachbereiche. Die Besetzung des Krisenstabs ist durch eine öffentliche Ausschreibung anhand nachfolgender Personenangaben vorzunehmen. Bei Überzahl gilt Losentscheid.

Welche Sache möchten Sie vertreten?

  • Medizin
  • Wirtschaft
  • Menschen/Soziales
  • Finanzen
  • Vorsitz

Weitere Fragen

  • Was ist Ihr gegenwärtiges Tätigkeitsgebiet?
  • Was sind Ihre bisherigen Erfolge?
  • Steht Ihre Arbeitskraft in den ersten 30 Tagen zu 100 % zur Verfügung? Anschliessend zu 50 %?
  • Welcher Organisation stehen Sie nahe?


Neben den aktuellen Handlungen ist dem Krisenstab ein Berichterstattung aufzuerlegen. In Abständen von 14 Tagen ist, zu Händen von Bundesrat, Parlament und Medien ein Massnahmenkatalog, in Form einer maximal 15-seitigen Zusammenstellung, auszuarbeiten. Der Rapport soll, unter Angabe der Grundlagen und der getroffenen Annahmen, mit konkreten Zahlen oder Bandbreiten Antworten zu folgen Fragen geben:

  • Zu treffende lokale, regionale und Länderübergreifende Massnahmen
  • Kritische Punkte der vorgeschlagenen Massnahmen (z.B. Umsetzbarkeit ?)
  • Auswirkungen auf das Gesundheitswesen ( z.B. Intensiv-Betten, Sterblichkeit)
  • Soziale Auswirkungen (Gesellschaftliches Leben)
  • Auswirkungen auf die Wirtschaft (Auswirkungen bei den einzelnen Branchen)
  • Zukunftsaussichten und voraussichtliche später Massnahmen


Der Bundesrat kontrolliert anhand der Rapporte das Geschehen und nimmt im Krisenstab allenfalls Umbesetzungen vor.


Der Krisenstab bleibt auf unbestimmte Zeit bestehen, um aufgrund von neuen Erkenntnissen und Veränderungen Korrekturen vorzunehmen. Er wird zu gegebener Zeit durch Beschlüsse von Bundesrat und Parlament aufgelöst.


Das zur Abstimmung vorliegende Covid-19 Gesetz zielt darauf ab, die Handlungen des Bundesrates zu legitimieren. Art. 185 der Bundesverfassung gibt dem Bundesrat zur Wahrung der inneren Sicherheit die Kompetenz, befristete «Verordnungen und Verfügungen» zu erlassen. Das Covid-19-Gesetz ist daher nicht notwendig. Es ist auch deshalb sinnlos, weil die Geschehnisse ihren Fortgang genommen haben und nicht rückgängig gemacht werden können.


Der im Notfall erweiterte Handlungsspielraum des Bundesrates beinhaltet immer auch für die getroffenen Entscheidungen Verantwortung übernehmen. Die Entscheidungen im Nachhinein von Parlament und Volk bestätigen zu lassen, um sich für mögliche Fehlentscheidungen juristisch abzusichern, ist für den Bundesrat keine Option.

 

Botschaft des Bundesrates

Covid-19-Gesetz Referendum

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