Untervermietung

Mieterinnen oder Mieter dürfen die Wohnung, das Geschäftslokal oder einzelne Räume untervermieten.

Die Untermiete ermöglicht es einer Mieterin oder einem Mieter, ihre gemietete Wohnung während einer längeren Abwesenheit abzutreten, um diese später wieder selbst zu nutzen. Häufig werden einzelne Zimmer nicht primär für zusätzliche Einnahmen untervermietet, sondern um die hohen Zinsen bezahlen zu können. Das liegt auch im Interesse des Vermieters.

 

Untervermietung wird oft auch von Geschäften oder Praxen genutzt, um leer stehende Räumlichkeiten einer Nutzung zuzuführen. Desgleichen nutzen Studenten oder ältere Menschen die Untervermietung, um die Wohnkosten zu teilen.

 

Alle diese Bedürfnisse sind aufrichtige, solide Gründe, die gemieteten Räumlichkeiten sinnvoll zu nutzen, selbstverständlich nach den Regeln der Hausordnung beziehungsweise des Nutzungsreglements. Sie entsprechen einem Bedürfnis der Bewohner und haben in vielen Fällen existenzielle Bedeutung. Die Mieter in eine Unterwürfigkeit dem Vermieter gegenüber zu versetzen und gesetzlich zu verlangen, die Art und den Umfang einer Untervermietung durch diesen genehmigen zu lassen, ist in unserm Rechtsstaat einzigartig.

Laut Befürworter soll die Gesetzesänderung Missbräuche bei der Untermiete verhindern. Als Missbräuche werden genannt:

  • zu hoher Unterzins
  • Zustimmung des Vermieters nicht eingeholt
  • andere Mieter werden gestört
  • Untermiete dauert länger als 2 Jahre
  • weitere Gründen, die das Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, die aber eine Ablehnung der Untermiete ebenfalls zulassen

 

Den Preis für einen erbrachten Gegenwert zu vereinbaren, ist ausschliesslich Sache der Vertragspartner, im vorliegenden Fall Sache des Mieters und des Untermieters. Es gibt keinen bedeutsamen Grund, dem Eigentümer/Vermieter das Recht einzuräumen, beim Preis der Untermiete mitzuentscheiden. Braucht ein Unternehmen kurzfristig, beispielsweise nach einer Katastrophe, dringend eine geeignete Unterkunft, gelten in der Geschäftswelt erhöhte Preise. Dem Mieter diesen Handlungsspielraum vorzuenthalten, lässt sich nur mit Schikane begründen.

 

Vermieter argumentieren, Untermieter könnten Störungen verursachen. Auf welcher Grundlage nehmen Vermieter an, die Untermieter würden in einer Liegenschaft mehr Störungen verursachen als „normale“ Mieter. Verursacht ein Untermieter tatsächlich Störungen, die der Hausordnung zuwiderlaufen, ist primär der Mieter dem Eigentümer gegenüber verantwortlich und kann nach geltendem Gesetz belangt werden. Das Spielen von Musikinstrumenten gegen die Hausordnung ist für Mieter und Untermieter gleichermassen unzulässig und kann mit den geltenden Gesetzen unterbunden werden, bis hin zur Kündigung des Mieters.

 

Weshalb eine Untervermietung auf zwei Jahre beschränkt sein soll, ist unverständlich und schränkt die Untervermietung erheblich ein. Sind befreundete Mitbewohner oder eine Studentin oder ein Student, der an den Mietzins beiträgt, Untermieter und müssen sie die Wohnung nach zwei Jahren gesetzlich verlassen? Desgleichen ist diese Regelung bei geschäftlichen Untermieten unhaltbar.

 

Dass der Vermieter auch aus „anderen“ im Gesetz nicht erwähnten Gründen eine Kündigung vornehmen kann, versetzt den Mieter endgültig in die Willkür des Vermieters.

 

Gleichermassen wie die Vermietung lässt sich die Untervermietung in der Hausordnung beziehungsweise dem Nutzungsreglement regeln. Wird beispielsweise die Untervermietung im Rahmen von Airbnb für die übrigen Mieter als störend erachtet, weil sich immer wieder fremde Personen im Haus aufhalten, lässt sich diese einschränken, genau gleich wie es bei störenden Geschäftstätigkeiten oder dem Halten von Haustieren praktiziert wird.

 

Die Annahme der Abstimmungsvorlage würde für die Schweiz ein völlig neues Vertragsrecht schaffen. Verträge beinhalten die massgebenden Regeln, die zwischen zwei Parteien vereinbart werden. Sie bilden die Rechtsgrundlage für die Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Im vorliegenden Fall soll die Nutzung des überlassenen Mietgegenstandes erst im Nachhinein (nach Vertragsabschluss) vom Vermieter und auf Antrag des Mieters festgelegt werden.

 

Die Absurdität dieser Vertragsform soll am Beispiel eines Auto-Leasingvertrages verdeutlicht werden: Eine Privatperson schliesst einen Leasingvertrag in der Annahme ab, er könne das Fahrzeug in seiner ganzen Funktionalität nach freiem Ermessen nutzen. Er übersieht dabei, dass eine gesetzliche Genehmigungspflicht besteht. Muss er doch den Autoverkäufer nicht nur um die Erlaubnis bitten, das Fahrzeug vorübergehend anderen Fahrern zu überlassen, sondern auch wie lange und welche Art von Gästen (beispielsweise keine Anhalter) er mitführen darf und bei Entschädigung der Fahrdienste sogar, wie hoch diese sein darf?

 

Bedenklich ist, dass die Nutzungsmöglichkeiten nicht von Anfang an im Vertrag geregelt sind, sondern diese im Nachhinein vom Anbieter nach freiem Ermessen festgelegt werden können, was einer einseitigen Vertragsänderung entspricht.

 

Laut den Befürwortern würde die Gesetzesrevision den privaten Wohnungsbau attraktiver machen und damit einen Beitrag zur Linderung der Wohnungsknappheit leisten. Primär werden Immobilien für die Investoren durch höheren Mieteinnahmen attraktiver. Die Gesetzesänderung verfolgt offensichtlich dieses Ziel und ist auch aus diesem Grund abzulehnen. Gilt es doch, die Mietzinssteigerung nicht weiter anzuheizen. Selbst der Bundesrat erachtete den vom Parlament ausgearbeiteten, mangelhaften Gesetzesentwurf in seiner ersten Betrachtung als verfehlt.

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